Der Bauer und die bäuerliche Abhängigkeit bis zum 19.
Jhd.
- Sammlung /Aufzählung
verschiedener Begriffe -
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Geschichtlich gesehen:
Der Jäger und Sammler begann sich anzusiedeln und der Mensch wurde sesshaft.
Er beackerte und bewirtschafte das Land und so entwickelte sich aus der bäuerlichen
Tätigkeit der "Urberuf" und "Kulturträger" der Bauernstand.
Allgemein stand der Bauer in einem Lehnsverhältnis (Abhängigkeitsverhältnis)
zu einem weltlichen und kirchlichen Herrn (Lehnsherr, Adel und Kirche bzw. Kloster).
Dieser sogenannte „hörige“ Bauer war zu
Arbeitsleistungen im Abhängigkeitsverhältnis verpflichtet. Auch konnten die
Bauern im Gegensatz zum Adel keine Rechtsgeschäfte abschließen.
Um die
Standesgrenzen aufrecht zu erhalten wurden möglichst gleichrangige Ehen
geschlossen. Diese Grenzen galten auch zwischen den Hausleuten und Köther
!
Innerhalb eines Kirchspiels bildeten sich Selbstverwaltungen der Bauern die "Bauernschaft" (Burschup). Es konnte aus einem oder mehrerer Dörfer bestehen und wurde von Vorsteher, dem Bauerrichter (Burrichter) verwaltet. Die Regeln wurden in der sogenannten Bauernrolle festgeschrieben.
Im 20.Jhd wurden die "alten" bäuerlichen Standesbezeichnungen aufgegeben und man verwendete nun die Bezeichnung "Bauer" und "Landwirt".
Bauer | Ein Bauer wurde zwischen 1933 und 1945
als "Bauergutsbesitzer" bezeichnet. Diese Bezeichnung kam aus dem damals angewandten Reichserbhofgesetz, welches einen Bauernhof als "Bauergut" bezeichnete . So wurde der Bauer der den Hof besaß zum "Bauergutsbesitzer". |
Landwirt | Ein Bauer wurde als Landwirt bezeichnet, wenn er Agrarwissenschaften
studiert oder die landwirtschaftliche Winterschule erfolgreich absolviert hatte. |
Abstufungen der
bäuerlichen Betriebe:
Lehnsherr, Grundherr und örtlich niedriger Adel.
Vollhof (Hausleute) Erbexen, mit
Gütern die z.B. in Bremen unter vogteilichen oder schutzherrschaftlichen
Verhältnis standen)
"freie Grundbesitzer, dies schloss meist auch das Jagd - und Fischereirecht
mit ein"
Ein seit dem Mittelalter ungeteilter Hof.
Mit einem Land von ca.
20-100 Hektar (die Größe ist nicht festgelegt).
Durch Teilung gibt es
dann den Halbhof und durch weitere Teilung den Viertelhof.
Hausleute oder Hausmann oder Hauswirt nennt man die Besitzer einer Bauerstelle. Diesen Begriff findet man häufig in den Marschen des Niederwesergebietes, er ist Eigentümer und kann über Grund und Boden frei verfügen.
Baumann
(Colonus) nennt
man einen Bauern (abgeleitet von anbauen). Diesen Begriff findet man häufig auf
der Geest des Niederwesergebietes. Er ist in der Regel nicht
Grundeigentümer, sondern Erbpächter.
Eine Bau ist u. a. auch die
Bezeichnung für einen Vollerbenhof, sinngemäß gibt es eine Halbe-, Viertel-Bau
usw., dessen Eigentümer sind vollberechtigte Gemeinde- und
Dorfgenossenschaftsmitglieder.
Eine "Bau" entspricht um die 40 Jück (altes Landmaß ),
welches ca. 20 Hektar umfasst.
Heerdstätte / volle Bau:
In der südlichen Wesermarsch (Stedingen) wurde ein Vollhof (eine Vollbauernstelle) als ein "vollen Heerd" bzw. eine "volle Bau" bezeichnet, die Landfläche umfasste ca. 37ha.
Anmerkung:
In Ostfriesland wurde eine Landfläche mit Grasen bezeichnet, wobei 100 Grasen Land = ca. 37 ha waren.
Als Baumeister oder Vollhöfner wird z. B. auch der Gutsverwalter, Vorknecht, Großknecht oder der Rentmeister bezeichnet.
Ein Vollbauer bzw. Großbauern wird auch als Einspänner oder Zeller bezeichnet.
Die
Anzahl von Pferden und Vieh war oftmals sehr klein. Als "Zweispänner Höfe"
bezeichnete man im westfälischen solche Höfe, die 2 Pferde hatten.
Ein Großbauer
mit einem Besitz von drei Hufen Land, wird als Dreihüfner
bezeichnet.
Mit einem Land von ca. 30 Jück = ca. 15 Hektar:
Mit einem Land von ca. 20 Jück = ca. 10 Hektar:
Mit einem Land von ca. 10 Jück = ca. 5 Hektar:
Mit einem Land von ca. 5 Jück = ca. 2,5 Hektar:
Der Köther, eine kleinbäuerliche
Schicht von Landbesitzern (die sogenannten unterbäuerliche Schicht) die ohne
Grund und Boden oder nur mit kleinsten Parzellenbesitz in
der Dorfgenossenschaft lebten. Es waren zum größtenteils die jüngeren Söhnen
von den sogenannten 'alten Höfen' (Hausleuten).
Der Köther diente größtenteils als Knechte oder Tagelöhner (da ohne
ausreichender Ackernahrung), heirateten gewöhnlich eine Magd und erhielten von den Hausleuten gegen
Übernahme von Abgabe- und Dienstverpflichtungen einen Siedlungs- bzw. Bauplatz.
d.h. ein Kleinbauer wurde vom Grundherrn angesiedelt, er erhielt etwas Land und
ein Haus (oder das Recht ein Haus zu bauen) und musste dafür auf dem Hof
arbeiteten. Er durfte seinen
kleinen Besitz bewirtschaftet, hatte aber keinen oder nur geringen Anteil
an der Allmende ( dem Gemeindegut, Dorfgenossenschaft.
Der Köther (Kleingrundbesitzer) wohnte in einer Bauernkate auch Kat(h)e, Kothen
(Casis), Kotten oder Kot
genannt.
In der Senne bei Bielefeld (Westfalen) wurde als "Kotten" ein Hof bezeichnet, der aus einem Teilstück eines der alten Höfe bestand, die noch auf freiem Land gegründet wurden. Oftmals wurden diese Höfe dann zu "Erbkotten", die oftmals in der Erbfolge an den jüngsten Sohn gingen. |
Der Kossäten oder Kotzen wird in mitteldeutschen auch als Gärtner bezeichnet, der eine sogenannte Kossätenhufen (ein dorfnahes Land bei den Hufen) bewirtschaftete und anteilig Vieh halten durften .
Man findet hier auch noch
folgende Bezeichnungen :
Kätner, Köther, Köthner,
Köthener, Kötner, Köter, Kötter, Kotzen
Köbler,
Kossäte, Kossätten, Kotsasse, Kossatt, Kotsaß
Pächter (Meier)
Als
„Meier“ wird (urspr.) im Rahmen der
Villikationsverfassung (Agrarverfassung,
8. bis 14. Jh)
der grundherrlicher Verwaltungsbeamter als Vorsteher eines Fronhofs
und Leiter des Hofgerichts bezeichnet. Nach Auflösung der
Fronhofsverfassung wird der Großknecht als Vorgesetzter des
Gesindes auf einem Herrenhof als „Meier“ bezeichnet Ein zum Herrenhof gehörender, zins- und fronpflichtiger Bauer wird als „ Die „Flurstück in der Allmende, das ausschließlich vom „Meier“ genutzt wird. |
Nach dem 14. Jh. wird als „Meier“ oder „ ein Pächter (freier Bauer) eines (oftmals vererblichen) Gutes dem sogenannten „Urkunde, die die Art, den Umfang und den Bestand der zur Bewirtschaftung und Verwaltung der überlassenen Wirtschaftseinheit durch das „
Ein Kleinbauer bzw. Pächter, der auf dem Gutshof Dienst beim Dreschen zu leisten hatte, nannte man Dreschgärtner.
Zubauer (Nebenerwerb)
Daneben gab es noch folgende Bezeichnungen:
Freisteller oder auch Kuhbauer |
Ein "Freisteller"
besaß eine kleine freien Hofstelle, die jedoch als Existenzgrundlage der
Familie nicht ausreichte. So musste ein Freigestellte einem Zweitberuf nachgehen - als Schlachter, Maurer, usw. oder durch Heimarbeit z.B. als Weber. Dieser hatte oftmals keine Pferde als Zugtiere, sondern nur seine Milchkühe. Um hier eine eindeutige Unterscheidung zum Bauer zu ziehen, wurde dieser deshalb allgemein als "Kuhbauer" bezeichnet. |
Gärtner | Ein 'Gärtner" wiederum besaß ein Haus und
Grundstück, welches er beackerte (Das Grundstück konnte recht groß
sein). Mit dem heutigen Beruf des Gärtners steht der 'Bauer=Gärtner' in keiner Beziehung. Auch hier langte das Einkommen nicht als Existenzgrundlage für die Familie, deshalb musste auch der Gärtner sein Auskommen in einen Zweitberuf suchen. |
Erbrecht: